GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den kaufm. Verkehr und öffentlichen Auftraggeber

1. Geltungsbereich

Für alle – auch zukünftigen – durch uns ausgeführten Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“). Sie sind für den Kunden verbindlich, sofern unsere Auftragsbestätigung oder andere schriftliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir schriftlich zustimmen.

2. Angebote

Die von uns oder unseren Verkaufsstellen abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die uns erteilten
Aufträge einschließlich aller Nebenabreden bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestäti-
gung. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Bedingungen zu unserem Nachteil ändern.

3. Preise

3.1 Die in unseren Angeboten genannten Preise haben nur für die Dauer von zwei Monaten Gültigkeit,
es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.
3.2 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk. Sämtliche Nebenkosten, die aus Verpackung, Transport und Verzollung entstehen, werden separat verrechnet oder gehen zu Lasten des Käufers. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht inbegriffen und wird extra verrechnet, sofern es sich nicht um steuerfreien Export handelt.
3.3 Preisänderungen bleiben jederzeit ausdrücklich vorbehalten, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Material- und/ oder Arbeitskosten seit Auftragsannahme wesentlich erhöht haben.
3.4 Ebenfalls ist es uns freigestellt, von Aufträgen, deren Teillieferungen sich über eine längere Zeit-
dauer erstrecken, ohne Entschädigungsfolge zurückzutreten, sofern eine Einigung über eine Preis-
anpassung nach Ziff. 3.3 nicht zustande kommt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb 30 Tagen ohne
jeden Abzug zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei
darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde. Eine eventuell angebrachte Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht, die Zahlung zurückzuhalten oder zu kürzen.
4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz,
mindestens aber 10 %.
4.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig,
soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben
oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft
gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten
oder Anfuhr und Aufstellung auch durch eigene Transportpersonen übernommen haben.

6. Lieferfrist

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller
Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzah-
lung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert. Die
Lieferung und die Einhaltung der Lieferfrist stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
6.2 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben
und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist.
Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere
Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produk-
tionskapazitäten freizuhalten.
6.3 Wird die Ablieferung versandbereiter Ware durch den Kunden verzögert oder ist der Versand aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, gehen alle durch diesen Vertrag anstehenden
Gefahren und Kosten zu Lasten des Kunden.
6.4 Bei Lieferverzug wird unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungs-
pauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes
begrenzt. Der Schadensersatz statt der Leistung gem. Ziff. 9.1 wird hierdurch nicht berührt.

7. Verpackung

Transportverpackungen nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäfts-
zeiten zurück. Der Kunde trägt die Kosten der Entsorgung.

8. Haftung für Mängel

8.1 Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen
Mängeln spätestens 3 Tage nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen
überschritten, gilt die Lieferung in Ansehung des Mangels als genehmigt und Ansprüche und Rechte
aus der Mängelhaftung erlöschen. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware
nachbessern. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zurückzugewähren.
Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos sein, unbe-
rechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer ange-
messenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder - bei nicht unerheblichen Mängeln - vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der  Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde,
werden nicht übernommen.
8.3 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremdfabrikat entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremdfabrikate zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
In diesem Fall stehen dem Kunden die vorbenannten Gewährleistungsrechte zu.
8.4 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsach-
gemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden
oder durch Dritte, sofern sie nicht durch uns zu verantworten sind.

9. Allgemeine Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche -gleich welcher Art - gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben.
Dieser Haftungsausschluß gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer
vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die
Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garan-
tie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorher-
sehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.2 Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und für
eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren Schadensersatzansprüche
ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

10. Technische Unterlagen


Alle unseren Angeboten, Lieferungen oder Verträgen beigelegten Abbildungen, Zeichnungen, Pläne
oder anderen technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen weder anderweitig verwen-
det noch Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen sind sie uns jederzeit
zurückzusenden. Konstruktionsänderungen auf Grund neuester Entwicklungen bleiben jederzeit
ausdrücklich vorbehalten.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und
unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den
anerkannten Saldo.
11.2 Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen
Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
11.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiter-
veräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen.
Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.
11.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur
Weiterveräusserung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehö-
rigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von
Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen
Verwertung berechtigt.
11.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf
Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

12. Erfüllungsort, Gerichtstand, Rechtswahl

12. 1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Neukirchen-Vluyn.

12.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit
entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz in Neukirchen-Vluyn zu-
ständige Amts- oder Landgericht ausschließlicher Gerichtsstand, sofern unser Kunde Kaufmann
ist. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am Sitz des Käufers geltend zu machen.

12.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
(Stand: Dezember 2010)

 

 

 

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